Vereinigung
Europäischer Journalisten-
Kommunikationsnetzwerk
VoG
EJ
R.C.S.
Luxembourg F7.404.
Statuten
- Baylaws
KAPITEL
I.
Name, Sitz, Vereinszweck und Dauer
Artikel 1. Die
unterzeichneten Journalisten:
(
Omissis)
haben eine
Vereinigung ohne Gewinnzweck mit
dem Namen „European Journalists Association - The
Communication Network“ (in Kurzform:
„EJ“) gegründet. Die offizielle
Bezeichnung kann in alle anderen europäischen
Sprachen übersetzt werden.
Artikel 2. Der Sitz
der Vereinigung befindet sich im Großherzogtum Luxemburg
(„Maison de la
Presse“, 24, Rue du Marché-aux-Herbes, L-1728
Luxembourg). Geschäftsstellen
werden in Brüssel und in Trentino-Südtirol (Italien)
eingerichtet. Der
Verwaltungsrat kann die Geschäftsstellen in jedes andere
europäische Land
verlegen und weitere Geschäftsstellen errichten.
Artikel 3. Die
Vereinigung, deren Tätigkeit keinen Gewinnzweck verfolgt, hat folgende Ziele:
- Personen
aus dem Medienbereich
zu
versammeln, die von der Notwendigkeit der europäischen
Integration auf einer
demokratischen Grundlage überzeugt und entschlossen sind, die
Freiheit der
Presse und des Zugangs zur Information in Europa zu fördern
und verteidigen;
- aktiv an der
Förderung der europäischen
Integration mitzuwirken und den europäischen Geist zu
fördern;
- die Charta
der Grundrechte der
Europäischen Union, die feierlich in Nice am 7. Dezember 2000
verkündet wurde,
zu fördern;
- die Kenntnis
über die Europäischen
Union und der anderen
europäischen Organisationen zu vertiefen und die
Öffentlichkeit über die
europäischen Instanzen zu informieren;
- die regionale
Information und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zu pflegen mit einem besonderen Augenmerk für
Regionen mit
ethnischen und sprachlichen Minderheiten;
- das
gegenseitige Verständnis unter den
Mitgliedern zu fördern;
- ein Netz
besonders für die Journalisten
zu schaffen, deren Freiheit durch staatliche Eingriffe bedroht wird;
- die
Entwicklung des journalistischen
Berufs und seiner Rahmenbedingungen innerhalb Europas zu
fördern;
- den Zugang
der Mitglieder zu den
europäischen Informationsquellen zu vereinfachen;
- alle anderen
Initiativen und Aktivitäten
ohne Gewinnzweck zu fördern, die dem Vereinszweck dienen.
Artikel 4. Die Dauer
der Vereinigung ist zeitlich nicht begrenzt.
KAPITEL
II. Mitgliedschaft und Beiträge
Artikel 5. Die
Vereinigung setzt sich zusammen aus ordentlichen und assoziierten
Mitgliedern
sowie aus Förder- und Ehrenmitgliedern.
Die Zahl der
Mitglieder ist nicht begrenzt. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder
darf nicht
unter zehn sinken.
Als Mitglieder
können Personen aus dem
Medienbereich, Institutionen und Organisationen
aufgenommen werden, die eine Tätigkeit
ausüben, die zur Verwirklichung
des Vereinszweckes beitragen. Die ordentlichen
Mitglieder müssen Personen sein, die
eine journalistische und/oder Medientätigkeit in
einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europarats oder in
Ausnahmefällen in anderen
Ländern der Welt ausüben.
Artikel 6. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Präsidenten
der Vereinigung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der
Verwaltungsrat
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Zulassung kann
auch durch
das in Art. 19 vorgesehene Exekutivpräsidium (Bureau) erfolgen
und muss vom
Verwaltungsrat ratifiziert werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen
verweigert werden.
Die Vorlage
eines Beitrittsgesuchs
impliziert die Annahme dieser Statuten. Die Mitgliedschaft wird erst
nach der
Zahlung des jährlichen Beitrags wirksam.
Artikel 7. Der
Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung an den
Präsidenten. Als
demissionär gilt ein Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht bis
Ende des
Vereinsjahres gezahlt hat. Über den Ausschluss eines
Mitgliedes kann nur die
Hauptversammlung mit zwei Drittel der Stimmen entscheiden. Der
Ausschluss wird
schriftlich mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied kann nicht die
Rückzahlung
seiner Beiträge fordern.
Artikel 8. Der
Jahresbeitrag der ordentlichen und assoziierten Mitglieder sowie der
Förder-
und Ehrenmitglieder wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Der
Höchstbetrag für
ordentlichen Mitglieder kann 100 Euro nicht übersteigen.
KAPITEL
III. Vereinsorgane und Hauptversammlung
Artikel 9. Die
Organe der Vereinigung sind:
- die
Hauptversammlung;
- der
Verwaltungsrat;
- der
Präsident;
- das
Exekutivpräsidium (Bureau);
- die
Rechnungsprüferkommission;
- die
Schlichtungskommission.
Artikel
10. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Ein
Wahlrecht haben aber nur die ordentlichen Mitglieder.
Die
Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- die
Festlegung der allgemeinen
Aktivitätslinien der Vereinigung;
- die
Änderung der Statuten;
- die Wahl und
Enthebung der
Verwaltungsratsmitglieder;
- die
Verabschiedung des Budgets und des
Jahresrechnungsabschlusses;
- die
Auflösung der Vereinigung;
- die
Genehmigung der internen
Geschäftsordnung.
Artikel
11. Die Hauptversammlung wird vom
Präsidenten geleitet, unterstützt vom
Generalsekretär oder in dessen Abwesenheit von einem
Verwaltungsratsmitglied.
In Abwesenheit des Präsidenten wird die Versammlung vom
ältesten anwesenden
Vizepräsidenten geleitet. In Abwesenheit auch der
Vizepräsidenten ernennt die
Versammlung selbst einen provisorischen Vorsitzenden unter den
anwesenden
Verwaltungsratsmitgliedern.
Artikel
12. Die Hauptversammlung wird einmal im Jahr
– normalerweise bis September –
vom Präsidenten oder auf Antrag eines Fünftels der
Mitglieder einberufen. Sie
tritt am Vereinssitz oder an einem anderen Ort zusammen. Das
Einberufungsschreiben muss den Tagungsort, das Datum und die Uhrzeit
sowie die
Tagesordnung beinhalten. Es wird den Mitgliedern spätestens
vierzig Tage vor
dem Termin per Brief, Fax oder
E-Mail zugestellt. Beilagen können spätestens
zehn Tage vor dem Versammlungstermin
gesendet werden. In Dringlichkeitsfällen kann die
Einberufung erst zehn
Tage vor dem Termin erfolgen. Jeder Vorschlag, der von mindestens
fünf Prozent
der Mitglieder unterzeichnet wurde, muss auf die Tagesordnung gesetzt
werden;
die entsprechende Vorschläge müssen
spätestens
fünfzehn Tage
vor dem Versammlungstermin
dem Präsidenten der Vereinigung zugestellt werden. Ein
Mitglied kann sich bei
der Hauptversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes
Mitglied vertreten lassen.
Artikel
13. Die Entschließungen werden von der
ordentlichen Hauptversammlung mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen
Mitglieder
verabschiedet. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Präsidenten oder seines
Stellvertreters ausschlaggebend.
Wenn nach der
ersten Einberufung nicht die
Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder ihrer Vertreter
anwesend sind, kann der
Präsident eine zweite Sitzung einzuberufen, die ungeachtet der
Zahl der
anwesenden Mitglieder vorbehaltlich der Rechtsvorschriften entscheiden
kann.
Die zweite Einberufung kann gleichzeitig mit der ersten erfolgen. Die
zweite
Hauptversammlung kann anschließend an die erste oder auch
einen Tag nach dem
ersten Termin stattfinden.
Die
Entschließungen der Hauptversammlung
werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
KAPITEL
IV. Verwaltungsrat
Artikel
14. Den Verwaltungsratsmitgliedern (ihre Zahl kann
nicht unter drei und nicht
über 15 liegen) obliegt die Leitung des Vereins. Sie werden
von der
Hauptversammlung unter ihren ordentlichen Mitgliedern mit einfacher
Mehrheit
für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ihre
Wiederwahl ist zulässig. Der
Präsident kann nur zweimal wieder gewählt werden.
Kandidaturen
für den Posten eines
Verwaltungsratsmitgliedes sind spätestens acht Tage vor der
Hauptversammlung
schriftlich an den Generalsekretär zu richten.
Ein vakanter
Posten kann provisorisch vom
Verwaltungsrat bis zur nächsten Hauptversammlung besetzt
werden.
Die Arbeit der
Verwaltungsratsmitglieder
wird nicht entschädigt.
Der
Präsident oder der Sekretär der
Sektionen und der Mitgliedergruppen können zu den Sitzungen
des
Verwaltungsrates mit Wort-, aber ohne Wahlrecht eingeladen werden.
Artikel
15. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen
Mitgliedern einen Präsidenten,
zwei bis vier Vizepräsidenten, einen Schatzmeister und einen
Generalsekretär.
Zum stellvertretenden Generalsekretär kann eine Person
bestimmt werden, die auch
nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein kann.
Der
Präsident des Verwaltungsrates ist der
Präsident der Vereinigung und der
rechtmäßige Vertreter der Vereinigung
gegenüber Dritten. In Abwesenheit des Präsidenten
führt der älteste anwesende
Vizepräsident den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert,
fällt diese Aufgabe dem
ältesten Verwaltungsratsmitglied zu.
Artikel
16. Der Verwaltungsrat tritt so oft zusammen wie es
die Interessen der
Vereinigung erfordern, auf Einberufung durch den Präsidenten
oder auf Antrag
eines Viertels der Verwaltungsratsmitglieder.
Das
Einberufungsschreiben muss den
Tagungsort, das Datum und die Uhrzeit sowie die Tagesordnung beinhalten
und
mindestens zehn Tage vor dem Termin zugestellt werden. Die Protokolle
der
Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Präsidenten (oder in
seiner
Abwesenheit durch den Verwalter, der die Sitzung geleitet hat) und
durch den
Generalsekretär unterzeichnet.
Artikel
17. Der Verwaltungsrat ist das ausführende
Organ der Vereinigung und vertritt
sie in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Schriftstücken.
Zu der
Zuständigkeit des Verwaltungsrates
gehören u.a.:
- die Umsetzung
der Entschließungen der
Hauptversammlung;
- die
Festlegung der Höhe der jährlichen
Beiträge;
- die
Bezeichnung von Korrespondenten in
allen Ländern;
- die Schaffung
und Auflösung lokaler,
nationaler und grenzüberschreitender Sektionen;
- die Schaffung
und Auflösung von Mitgliedergruppen gemäß
ihren Affinitäten oder\
Interessen;
- die
Einsetzung eines Exekutivpräsidiums
(Bureau);
- die
Verfassung und Abänderung der
Geschäftsordnung.
Artikel
18. Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten
oder bei seiner Verhinderung vom
ältesten Vizepräsidenten einberufen. Er ist nur
beschlussfähig, wenn die
einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die
Entschließungen können nur
mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet
werden. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder seines
Stellvertreters
ausschlaggebend.
Die Mitglieder
können am Verwaltungsrat
durch Videokonferenz oder durch Telefonkonferenz teilnehmen.
In
Dringlichkeitsfällen kann der
Verwaltungsrat, nach ordnungsgemäßer
Benachrichtigung durch den Präsidenten,
Entschließungen verabschieden, indem jeder Verwalter
schriftlich per Brief,
Telegramm, Telex, Fax oder E-Mail Stellung bezieht.
Artikel
19. Der Verwaltungsrat kann ein
Exekutivpräsidium (Bureau) einsetzen, dem drei
bis fünf Verwaltungsratsmitglieder angehören und dem
der Präsident vorsteht.
Neben der täglichen Verwaltung können dem
Exekutivpräsidium auch andere
Befugnisse übertragen werden.
KAPITEL V.
Ehrenmitgliedschaft
Artikel
20. Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des
Verwaltungsrates den Titel des
Ehrenpräsidenten verleihen. Der Verwaltungsrat kann zudem
Personen,
Institutionen und Organisationen, die sich besondere Verdienste um die
Vereinigung erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
KAPITEL
VI. - Buchhaltung und Schlichtungskommission
Artikel
21. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Konten werden am 31. Dezember
abgeschlossen und den Mitgliedern der Vereinigung 15 Tage vor der
gewöhnlichen
Hauptversammlung zugestellt. Die Konten werden der Hauptversammlung
zusammen
mit einem Bericht über die Finanzlage der Vereinigung
vorgelegt.
Artikel
22. Die aus drei Mitgliedern bestehende
Rechnungsprüferkommission wird von der
Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Sie
prüft jedes
Jahr die Konten des abgelaufenen
Geschäftsjahres und bestimmt eines ihrer Mitglieder, um der
Hauptversammlung
ihren Bericht vorzulegen. Die Rechnungsprüfer können
nicht dem Verwaltungsrat
angehören.
Artikel
23. Der aus drei Mitgliedern zusammengesetzte
Schlichtungskommission wird von
der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Die
Kommission kann mit
Rechtsstreitigkeiten und Konflikten innerhalb der Vereinigung befasst
werden.
Ihre Schlussfolgerungen werden dem Verwaltungsrat und den betroffenen
ordentlichen Mitgliedern vorgelegt. Die Kommissionsmitglieder
können nicht dem
Verwaltungsrat angehören.
Artikel
24. Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich
zusammen aus:
- den
Jahresbeiträgen;
- Spenden und
Vermächtnissen;
-
öffentlichen und privaten Zuwendungen;
- den
Einkünften aus Veranstaltungen.
KAPITEL
VII. Statutenänderung und Auflösung der Vereinigung
Artikel
25. Die Hauptversammlung kann nur
rechtskräftig über die Abänderung der
Statuten entscheiden, wenn zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder
anwesend
sind. Eine Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen
angenommen werden.
Wenn nicht zwei
Drittel der Mitglieder bei
der ersten Sitzung anwesend bzw. vertreten sind, wird eine zweite
Sitzung
einberufen. Diese kann ungeachtet der Zahl der anwesenden bzw.
vertretenen
Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen entscheiden.
Artikel
26. Nur eine außerordentliche
Hauptversammlung kann gemäß Artikel 8
des Gesetzes vom 21. April 1928
eine Entscheidung über die freiwillige Auflösung der
Vereinigung fällen. Im
Falle einer Auflösung werden die Aktiva nach der Zahlung der
Verbindlichkeiten
einer Organisation ohne Gewinnzweck, die Angehörige von in
Kriegen getöteten
Journalisten unterstützt, und/oder dem Internationalen Roten
Kreuz zugewiesen.
KAPITEL
VIII. Gesetz, Regelungen und Übergangsbestimmungen
Artikel
27. Für alle Fälle, die nicht in
den vorliegenden Statuten aufgeführt sind,
wird auf das Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereinigungen
ohne Gewinnzweck
sowie die im Nachhinein erfolgten Abänderungen verwiesen.
Artikel
28. Die „European Journalists Association
– The Communication Network“ ist
der Nachfolger der
1962 in
Sanremo (Italien)
gegründeten „Association des Journalistes
Européens“, die als aisbl im
„Moniteur belge“ in Brüssel unter der
Nummer 458.856.619 registriert ist.
Artikel
29. (
Omissis)
Artikel
30. Die vorliegenden Statuten können in
andere Sprachen übersetzt werden. Wenn
eine wörtliche Übersetzung nicht möglich
ist, muss eine Terminologie benutzt
werden, die dem Inhalt und Sinn des offiziellen deutschen
Originaltextes
möglichst nahe kommt.