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Vereinigung Europäischer Journalisten-
Kommunikationsnetzwerk VoG

EJ
R.C.S.  Luxembourg F7.404.

Statuten - Baylaws


KAPITEL I. Name, Sitz, Vereinszweck und Dauer

Artikel 1. Die unterzeichneten Journalisten:

(Omissis)

haben eine Vereinigung ohne Gewinnzweck mit dem Namen „European Journalists Association - The Communication Network“ (in Kurzform: „EJ“) gegründet. Die offizielle Bezeichnung kann in alle anderen europäischen Sprachen übersetzt werden.

 

Artikel 2. Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Großherzogtum Luxemburg („Maison de la Presse“, 24, Rue du Marché-aux-Herbes, L-1728 Luxembourg). Geschäftsstellen werden in Brüssel und in Trentino-Südtirol (Italien) eingerichtet. Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsstellen in jedes andere europäische Land verlegen und weitere Geschäftsstellen errichten.

 

Artikel 3. Die Vereinigung, deren Tätigkeit keinen Gewinnzweck verfolgt,  hat folgende Ziele:

- Personen  aus dem Medienbereich  zu versammeln, die von der Notwendigkeit der europäischen Integration auf einer demokratischen Grundlage überzeugt und entschlossen sind, die Freiheit der Presse und des Zugangs zur Information in Europa zu fördern und verteidigen;

- aktiv an der Förderung der europäischen Integration mitzuwirken und den europäischen Geist zu fördern;

- die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die feierlich in Nice am 7. Dezember 2000 verkündet wurde, zu fördern;

- die Kenntnis über die  Europäischen Union und der anderen europäischen Organisationen zu vertiefen und die Öffentlichkeit über die europäischen Instanzen zu informieren;

- die regionale Information und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu pflegen mit einem besonderen Augenmerk für Regionen mit ethnischen und sprachlichen Minderheiten;

- das gegenseitige Verständnis unter den Mitgliedern zu fördern;

- ein Netz besonders für die Journalisten zu schaffen, deren Freiheit durch staatliche Eingriffe bedroht wird;

- die Entwicklung des journalistischen Berufs und seiner Rahmenbedingungen innerhalb Europas zu fördern;

- den Zugang der Mitglieder zu den europäischen Informationsquellen zu vereinfachen;

- alle anderen Initiativen und Aktivitäten ohne Gewinnzweck zu fördern, die dem Vereinszweck dienen.

 

Artikel 4. Die Dauer der Vereinigung ist zeitlich nicht begrenzt.

 

KAPITEL II. Mitgliedschaft und Beiträge

 

Artikel 5. Die Vereinigung setzt sich zusammen aus ordentlichen und assoziierten Mitgliedern sowie aus Förder- und Ehrenmitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder darf nicht unter zehn sinken.

Als Mitglieder können Personen aus dem Medienbereich, Institutionen und Organisationen  aufgenommen werden, die eine Tätigkeit ausüben, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes beitragen. Die ordentlichen  Mitglieder müssen Personen sein, die  eine journalistische und/oder Medientätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europarats oder in Ausnahmefällen in anderen Ländern der Welt ausüben.

 

Artikel 6. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Präsidenten der Vereinigung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Zulassung kann auch durch das in Art. 19 vorgesehene Exekutivpräsidium (Bureau) erfolgen und muss vom Verwaltungsrat ratifiziert werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Vorlage eines Beitrittsgesuchs impliziert die Annahme dieser Statuten. Die Mitgliedschaft wird erst nach der Zahlung des jährlichen Beitrags wirksam.

 

Artikel 7. Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung an den Präsidenten. Als demissionär gilt ein Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht bis Ende des Vereinsjahres gezahlt hat. Über den Ausschluss eines Mitgliedes kann nur die Hauptversammlung mit zwei Drittel der Stimmen entscheiden. Der Ausschluss wird schriftlich mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied kann nicht die Rückzahlung seiner Beiträge fordern.

 

Artikel 8. Der Jahresbeitrag der ordentlichen und assoziierten Mitglieder sowie der Förder- und Ehrenmitglieder wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Der Höchstbetrag für ordentlichen Mitglieder kann 100 Euro nicht übersteigen.

 


KAPITEL III. Vereinsorgane und Hauptversammlung

 

Artikel 9. Die Organe der Vereinigung sind:

- die Hauptversammlung;

- der Verwaltungsrat;

- der Präsident;

- das Exekutivpräsidium (Bureau);

- die Rechnungsprüferkommission;

- die Schlichtungskommission.

 

Artikel 10. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Ein Wahlrecht haben aber nur die ordentlichen Mitglieder.

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

- die Festlegung der allgemeinen Aktivitätslinien der Vereinigung;

- die Änderung der Statuten;

- die Wahl und Enthebung der Verwaltungsratsmitglieder;

- die Verabschiedung des Budgets und des Jahresrechnungsabschlusses;

- die Auflösung der Vereinigung;

- die Genehmigung der internen Geschäftsordnung.

 

Artikel 11. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten geleitet, unterstützt vom Generalsekretär oder in dessen Abwesenheit von einem Verwaltungsratsmitglied. In Abwesenheit des Präsidenten wird die Versammlung vom ältesten anwesenden Vizepräsidenten geleitet. In Abwesenheit auch der Vizepräsidenten ernennt die Versammlung selbst einen provisorischen Vorsitzenden unter den anwesenden Verwaltungsratsmitgliedern.

 

Artikel 12. Die Hauptversammlung wird einmal im Jahr – normalerweise bis September – vom Präsidenten oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Sie tritt am Vereinssitz oder an einem anderen Ort zusammen. Das Einberufungsschreiben muss den Tagungsort, das Datum und die Uhrzeit sowie die Tagesordnung beinhalten. Es wird den Mitgliedern spätestens vierzig  Tage vor dem Termin per Brief, Fax oder E-Mail zugestellt. Beilagen können spätestens  zehn Tage vor dem Versammlungstermin  gesendet werden. In Dringlichkeitsfällen kann die Einberufung erst zehn Tage vor dem Termin erfolgen. Jeder Vorschlag, der von mindestens fünf Prozent der Mitglieder unterzeichnet wurde, muss auf die Tagesordnung gesetzt werden; die entsprechende Vorschläge müssen spätestens  fünfzehn Tage   vor dem Versammlungstermin dem Präsidenten der Vereinigung zugestellt werden. Ein Mitglied kann sich bei der Hauptversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

 


Artikel 13. Die Entschließungen werden von der ordentlichen Hauptversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder verabschiedet. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Wenn nach der ersten Einberufung nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder ihrer Vertreter anwesend sind, kann der Präsident eine zweite Sitzung einzuberufen, die ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder vorbehaltlich der Rechtsvorschriften entscheiden kann. Die zweite Einberufung kann gleichzeitig mit der ersten erfolgen. Die zweite Hauptversammlung kann anschließend an die erste oder auch einen Tag nach dem ersten Termin stattfinden.

Die Entschließungen der Hauptversammlung werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

KAPITEL IV. Verwaltungsrat

 

Artikel 14. Den Verwaltungsratsmitgliedern (ihre Zahl kann nicht unter drei und nicht über 15 liegen) obliegt die Leitung des Vereins. Sie werden von der Hauptversammlung unter ihren ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident kann nur zweimal wieder gewählt werden.

Kandidaturen für den Posten eines Verwaltungsratsmitgliedes sind spätestens acht Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an den Generalsekretär zu richten.

Ein vakanter Posten kann provisorisch vom Verwaltungsrat bis zur nächsten Hauptversammlung besetzt werden.

Die Arbeit der Verwaltungsratsmitglieder wird nicht entschädigt.

Der Präsident oder der Sekretär der Sektionen und der Mitgliedergruppen können zu den Sitzungen des Verwaltungsrates mit Wort-, aber ohne Wahlrecht eingeladen werden.

 

Artikel 15. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, zwei bis vier Vizepräsidenten, einen Schatzmeister und einen Generalsekretär. Zum stellvertretenden Generalsekretär kann eine Person bestimmt werden, die auch nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein kann.

Der Präsident des Verwaltungsrates ist der Präsident der Vereinigung und der rechtmäßige Vertreter der Vereinigung gegenüber Dritten. In Abwesenheit des Präsidenten führt der älteste anwesende Vizepräsident den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert, fällt diese Aufgabe dem ältesten Verwaltungsratsmitglied zu.

 

Artikel 16. Der Verwaltungsrat tritt so oft zusammen wie es die Interessen der Vereinigung erfordern, auf Einberufung durch den Präsidenten oder auf Antrag eines Viertels der Verwaltungsratsmitglieder.

Das Einberufungsschreiben muss den Tagungsort, das Datum und die Uhrzeit sowie die Tagesordnung beinhalten und mindestens zehn Tage vor dem Termin zugestellt werden. Die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Präsidenten (oder in seiner Abwesenheit durch den Verwalter, der die Sitzung geleitet hat) und durch den Generalsekretär unterzeichnet.

 


Artikel 17. Der Verwaltungsrat ist das ausführende Organ der Vereinigung und vertritt sie in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken.

Zu der Zuständigkeit des Verwaltungsrates gehören u.a.:

- die Umsetzung der Entschließungen der Hauptversammlung;

- die Festlegung der Höhe der jährlichen Beiträge;

- die Bezeichnung von Korrespondenten in allen Ländern;

- die Schaffung und Auflösung lokaler, nationaler und grenzüberschreitender Sektionen;

- die Schaffung und Auflösung von Mitgliedergruppen gemäß ihren Affinitäten oder\                         Interessen;

- die Einsetzung eines Exekutivpräsidiums (Bureau);

- die Verfassung und Abänderung der Geschäftsordnung.

 

Artikel 18. Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung vom ältesten Vizepräsidenten einberufen. Er ist nur beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Entschließungen können nur mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Die Mitglieder können am Verwaltungsrat durch Videokonferenz oder durch Telefonkonferenz teilnehmen.

In Dringlichkeitsfällen kann der Verwaltungsrat, nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung durch den Präsidenten, Entschließungen verabschieden, indem jeder Verwalter schriftlich per Brief, Telegramm, Telex, Fax oder E-Mail Stellung bezieht.

 

Artikel 19. Der Verwaltungsrat kann ein Exekutivpräsidium (Bureau) einsetzen, dem drei bis fünf Verwaltungsratsmitglieder angehören und dem der Präsident vorsteht. Neben der täglichen Verwaltung können dem Exekutivpräsidium auch andere Befugnisse übertragen werden.

 

KAPITEL V. Ehrenmitgliedschaft

 

Artikel 20. Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Titel des Ehrenpräsidenten verleihen. Der Verwaltungsrat kann zudem Personen, Institutionen und Organisationen, die sich besondere Verdienste um die Vereinigung erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

KAPITEL VI. - Buchhaltung und Schlichtungskommission

 

Artikel 21. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Konten werden am 31. Dezember abgeschlossen und den Mitgliedern der Vereinigung 15 Tage vor der gewöhnlichen Hauptversammlung zugestellt. Die Konten werden der Hauptversammlung zusammen mit einem Bericht über die Finanzlage der Vereinigung vorgelegt.

 


Artikel 22. Die aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungsprüferkommission wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Sie prüft  jedes Jahr die Konten des abgelaufenen Geschäftsjahres und bestimmt eines ihrer Mitglieder, um der Hauptversammlung ihren Bericht vorzulegen. Die Rechnungsprüfer können nicht dem Verwaltungsrat angehören.

 

Artikel 23. Der aus drei Mitgliedern zusammengesetzte Schlichtungskommission wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Die Kommission kann mit Rechtsstreitigkeiten und Konflikten innerhalb der Vereinigung befasst werden. Ihre Schlussfolgerungen werden dem Verwaltungsrat und den betroffenen ordentlichen Mitgliedern vorgelegt. Die Kommissionsmitglieder können nicht dem Verwaltungsrat angehören.

 

Artikel 24. Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus:

- den Jahresbeiträgen;

- Spenden und Vermächtnissen;

- öffentlichen und privaten Zuwendungen;

- den Einkünften aus Veranstaltungen.

 

KAPITEL VII. Statutenänderung und Auflösung der Vereinigung

 

Artikel 25. Die Hauptversammlung kann nur rechtskräftig über die Abänderung der Statuten entscheiden, wenn zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Eine Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen angenommen werden.

Wenn nicht zwei Drittel der Mitglieder bei der ersten Sitzung anwesend bzw. vertreten sind, wird eine zweite Sitzung einberufen. Diese kann ungeachtet der Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen entscheiden.

 

Artikel 26. Nur eine außerordentliche  Hauptversammlung kann gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 21. April 1928 eine Entscheidung über die freiwillige Auflösung der Vereinigung fällen. Im Falle einer Auflösung werden die Aktiva nach der Zahlung der Verbindlichkeiten einer Organisation ohne Gewinnzweck, die Angehörige von in Kriegen getöteten Journalisten unterstützt, und/oder dem Internationalen Roten Kreuz zugewiesen.

 

KAPITEL VIII. Gesetz, Regelungen und Übergangsbestimmungen

 

Artikel 27. Für alle Fälle, die nicht in den vorliegenden Statuten aufgeführt sind, wird auf das Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck sowie die im Nachhinein erfolgten Abänderungen verwiesen.

 

Artikel 28. Die „European Journalists Association – The Communication Network“ ist der  Nachfolger der 1962 in Sanremo (Italien) gegründeten „Association des Journalistes Européens“, die als aisbl im „Moniteur belge“ in Brüssel unter der Nummer 458.856.619 registriert ist.

 

Artikel 29. (Omissis)

 

Artikel 30. Die vorliegenden Statuten können in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn eine wörtliche Übersetzung nicht möglich ist, muss eine Terminologie benutzt werden, die dem Inhalt und Sinn des offiziellen deutschen Originaltextes möglichst nahe kommt.